SATZUNG DES VEREINS CAFA DE HAMBOURG (AMICALE e.V.)
Präambel
Hamburg und Frankreich verbindet eine lange gemeinsame Geschichte, die von Beginn an zu einer starken Zusammenarbeit auch auf wirtschaftlicher Ebene
geführt hat. Seit 1964 bieten
wir Fachleuten aller Art, die sich in einem deutsch-französischen wirtschaftlichen Umfeld
bewegen die Möglichkeit des Austausches von Informationen, Know-how und Meinungen und schaffen einen Ort der
Geselligkeit und der fachlichen. und kulturellen Begegnungen.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a)Der Verein führt den Namen: Club d'Affaires
Franco-Allemand de Hambourg - Amicale.e.V.e.V..
b)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
c) Sitz des Vereins ist Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung durch die
Förderung von gegenseitigem
Verständnis und Kontakten zwischen deutschen und
französischen sowie anderen
französischsprachigen
Geschäftsleuten und durch die
Förderung des kulturellen
Austausches zwischen Frankreich und Deutschland. Im Sinne des Vertrages über die
Deutsch-Französische Zusammenarbeit von 1963
will der Verein zur Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen beiden Ländern sowie mit den
europäischen Nachbarn beitragen. Der Verein verfolgt damit
selbst und über das Netzwerk der deutsch-französischen Wirtschaftsclubs und -kreise (CAFA)das Ziel der Förderung des Verständnisses zwischen Deutschen und Franzosen /Französinnen sowie des Respekts der bestehenden
Unterschiedlichkeiten, um damit einen Beitrag zum Frieden und zur Freundschaft zwischen den Menschen in beiden Ländern zu leisten.
b) Der Verein ist unabhängig und frei in seiner
Meinungsbildung und in seiner Organisation demokratischen Grundsätzen verpflichtet. Nicht
aufgenommen werden dürfen Personen oder Gemeinschaften, die sich zu
Ideologien, Unternehmens- oder Gemeinschaftszielen oder Parteien bekennen, die den Grundsätzen des Vereins, der Freiheit und der Demokratie widersprechen.
c)Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge und Veranstaltungen, bei denen wirtschaftliche und gesellschaftliche Gegebenheiten, Kultur, Sprache,
Sitten und Gebräuche sowie Besonderheiten der Berufswelt beider
Länder dargestellt und ausgetauscht werden
sollen.
d) Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
e) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
§ 4 Ordentliche Mitglieder/Ehrenmitglieder
a)Ordentliches Mitglied kann jede natürliche
Person über 18 Jahren oder juristische Person werden, die den
Zweck des Vereins zu unterstützen und zu
fördern bereit
ist.
b) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes nach freiem Ermessen. Abgelehnte Antragsteller/Antragstellerin haben das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über ihren ufnahmeantrag.
) Die Mitgliedschaft endet:
-mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Liquidation der juristischen Person
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
-durch Einstellung der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens vier
Wochen zum Quartalsende.
d) Werden die Interessen des Vereins von einem
Mitglied vorsätzlich verletzt, kann der Ausschluss erfolgen. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit.Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Vorstandssitzung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftlicheStellungnahme ab, ist diese in der Vorstandssitzung zu
verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem Mitglied seitens des
Vorstandes schriftlich bekanntgegeben.
e) 1) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die die Ziele des Vereins in besonderen Maße
und nachhaltig gefördert haben oder fördern.
2) Die Eigenschaft eines Ehrenmitglieds wird durch Beschluss des Vorstandes und Annahmeerklärung des Ehrenmitgliedes erworben. Ehrenmitglieder werden zu derMitgliederversammlungen eingeladen und haben eine beratende Stimme.
§ 6 Fördernde Mitglieder
a) Die Eigenschaft eines fördernden Mitgliedes wird durch Beschluss des Vorstandes und Annahmeerklärung des fördernden Mitgliedes erworben.
b) Fördernde Mitglieder können nur die französische Generalkonsulin/ der französische Generalkonsul in Hamburg sowie die jeweiligen Mitglieder der Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein in der Deutsch-Französischen Freundschaftsgruppe des Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland sein.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich vom Vorstand festgesetzt.
Ehrenmitglieder sowie fördernde Mitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
a). der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, und zwar
- einem/einer
Vorsitzenden/Präsident/Präsidentin
- einem/einer
Vorsitzenden/Präsident/Präsidentin- dem Schatzmeister/der
Schatzmeisterin
sowie bis zu vier weiteren
Personen.
b) Von den beiden Vorsitzenden soll einer/eine die französische und einer/eine die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
c) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig
d) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte die beiden Vorsitzenden/Präsidenten/Präsidentinnen, und den Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die beiden
Vorsitzenden/Präsidenten, und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Jeder/Jede von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
e) Der Vorstand kann im Rahmen der möglichen Höchstzahl Vorstandsmitglieder kooptieren, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden sollen. Der Vorstand ist dazuhin berechtigt, für bestimmte Aufgaben Delegierte zu bestellen. Diese Delegierten können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
f)
Jedes Vereinsmitglied kann sich für die Kandidatur im Vorstand bewerben und muss dies
mindestens zehn Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand anmelden.
g) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedersammlung in offener Abstimmung gewählt. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederwahl zulässig. Der bisherige Vorstand führt die Geschäfte bis zu Wahl eines neuen Vorstands fort. Stellen sich mehrere Mitglieder für ein Amt zur Wahl, so ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, mindestens jedoch 40 von 100 der stimmberechtigten Mitglieder. Wird die Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
h ) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenvorsitzende /Ehrenpräsident/Ehrenpräsidentin ) wählen. Diese haben das Recht, an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme sowie an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
i) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
j) Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes muss schriftlich an die Vorsitzenden/Präsidenten/Präsidentin erfolgen. Der Rücktritt eines/einer der Vorsitzenden/Präsidenten/Präsidentin oder beider Präsidenten hat schriftlich an die übrigen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.
k ) Der Vorstand tritt grundsätzlich einmal im Quartal an einem von ihm bestimmten Datum und Ort zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Beschlüsse können auch schriftlich oder per E-Mail gefasst werden.
l)Der Vorstand wird von einem/einer der Vorsitzenden/Präsidenten per Email einberufen. Daneben kann auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung einberufen werden. Die Sitzung kann in Präsenz, virtuelle oder hybrid erfolgen. Die Sitzungen des Vorstandes werden von einem/einer der Vorsitzenden/Präsidenten geleitet.
m) Der Vorstand legt den Vereinsmitgliedern anlässlich der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Rechenschaft ab.
n) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss für die Abrechnungsperiode spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Abrechnungsperiode auf. Dieser ist den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zuzustellen.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich an einem vom Vorstand bestimmten Datum zusammen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der
Tagesordnung per E-Mail einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungs-E-Mail folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied des Vereines schriftlich bekannt gegebenen E-Mail-Adresse gerichtet ist.
b) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen oder hybriden Versammlungen werden dem Mitglied spätestens 24 Stunden vor Beginn der Versammlung mitgeteilt.
c) Die Mitgliederversammlung wird von einem/einer der Vorsitzenden/Präsidenten des Vorstandes, geleitet.
d) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl des Protokollanten/ der Protokollantin
Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung,
Genehmigung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
Entgegennahme des Prüfungsberichtes
Genehmigung des Budgets für das laufende Geschäftsjahr,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl eines Mitglieds, das nicht dem Vorstand angehören darf, zum Rechnungsprüfer/ zur Rechnungsprüferin
e) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn in ihr mindestens 25 Prozent der ordentlichen Mitglieder vertreten sind. Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesem Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
f))Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Vorsitzenden /der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollanten/der Protokollantin zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied kann in die Niederschrift Einsicht nehmen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
a) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder oder drei Vorstandsmitgliedern unter
Angabe des Datums, der Tagesordnung und des Versammlungsortes von einem/ einer der Vorsitzenden/Präsidenten einzuberufen.
b) Sie beschließt über Satzungsänderungen, Wahl von Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen, und Auflösung des Vereins, soweit diese Beschlüsse nicht in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden. Im Übrigen gilt § 10 entsprechend.
§ 12 Erforderliche Mehrheiten
a) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
b) Für Satzungsänderungen sind die Stimmen von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 13 Vereinsvermögen
a) Das Vereinsvermögen kann nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
Ausschüttungen oder sonstige Zuwendungen aus dem
Vereinsvermögen an die Mitglieder sind
ausgeschlossen. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
b)Aufwandsentschädigungen sind nur in angemessener, notwendiger Höhe im Rahmen der vom Vorstand erlassene Reisekostenregelung zulässig.
§ 14 Haftung
Die Vereinsmitglieder haften für Handlungen ihrer Organe nur
mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung mit dem
persönlichen
Vermögen ist
ausgeschlossen.
§ 15 Auflösung des Vereins
a)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
b) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden/Präsidenten gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
c) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
d) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an die internationale Organisation Deutsch-französisches Jugendwerk, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Weiterentwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Frankreich und Deutschland.
e) Die Mitgliederversammlung, die über eine Auflösung durch Beschluss entscheidet, kann zugleich mit diesem Beschluss bestimmen, dass das vorhandene Vermögen des Vereins stattdessen an eine andere, namentlich zu benennende steuerbegünstigte Körperschaft fallen soll, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Völkerverständigung zu verwenden hat, insbesondere zur Weiterentwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Frankreich und Deutschland.
Hamburg, März 2025
