SATZUNG DES VEREINS CAFA DE HAMBOURG (AMICALE e.V.)

(DEUTSCH-FRANZÖSISCHER GESCHÄFTSLEUTEKREIS) E.V.

 

 

 

 
Präambel
In dem Bestreben, die seit 1964 erfolgreichen Aktivitäten des Deutsch-französischen Geschäftsleutekreises fortzusetzen, zu intensivieren und auf eine breitere Grundlage zustellen, wird folgende Satzung beschlossen:
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen: Amicale de Hambourg (Deutsch-französischer Geschäftsleutekreis) e.V..
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Sitz des Vereins ist Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung durch die Förderung von gegenseitigem Verständnis und Kontakten zwischen deutschen und französischen sowie anderen französischsprachigen Geschäftsleuten und durch die Förderung des kulturellen Austausches zwischen Frankreich und Deutschland. Im Sinne des Vertrages über die Deutsch-Französische Zusammenarbeit von 1963 will der Verein zur Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen beiden Ländern sowie mit den europäischen Nachbarn beitragen.
Der Verein verfolgt damit das Ziel der Förderung des Verständnisses zwischen Deutschen und Franzosen sowie des Respekts der bestehenden Unterschiedlichkeiten, um damit einen Beitrag zum Frieden und zur Freundschaft zwischen den Menschen in beiden Ländern zu leisten.
Der Verein ist unabhängig und frei in seiner Meinungsbildung und in seiner Organisation demokratischen Grundsätzen verpflichtet. Nicht aufgenommen werden dürfen Personen oder Gemeinschaften, die sich zu Ideologen, Unternehmens- oder Gemeinschaftszielen oder Parteien bekennen, die den Grundsätzen des Vereins, der Freiheit und der Demokratie widersprechen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge und Veranstaltungen, bei denen wirtschaftliche und gesellschaftliche Gegebenheiten, Kultur, Sprache, Sitten und Gebräuche sowie Besonderheiten der Berufswelt beider Länder dargestellt und ausgetauscht werden sollen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
§ 4
Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person über 18 Jahren oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu unterstützen und zu fördern bereit ist. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes nach freiem Ermessen. Abgelehnte Antragsteller haben das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über ihren Aufnahmeantrag.
Die Mitgliedschaft endet:
-mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Liquidation der juristischen Person
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Einstellung der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum Quartalsende.
Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann der Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit.
Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Vorstandssitzung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche
Stellungnahme ab, ist diese in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem Mitglied seitens des Vorstandes schriftlich bekanntgegeben.
 
Ehrenmitglieder
Die Eigenschaft eines Ehrenmitglieds wird durch Beschluss des Vorstandes und Annahmeerklärung des Ehrenmitgliedes erworben. Ehrenmitglieder werden zu den
Mitgliederversammlungen eingeladen und haben eine beratende Stimme.
§ 6
Fördernde Mitglieder
Die Eigenschaft eines fordernden Mitgliedes wird durch Beschluss des Vorstandes und Annahmeerklärung des fördernden Mitgliedes erworben.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich vom Vorstand festgesetzt. Ehrenmitglieder sowie fördernde Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8
Organe
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, und zwar
- dem Vorsitzenden/Präsidenten
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden/Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
sowie bis zu vier weiteren Personen.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/Präsidenten, den Stellvertreter des Vorsitzenden/Vizepräsidenten und den Schatzmeister. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende/Präsident, der Stellvertreter des Vorsitzenden/Vizepräsident und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann im Rahmen der möglichen Höchstzahl Vorstandsmitglieder kooptieren, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden sollen. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenvorsitzende (Ehrenpräsidenten) wählen. Diese haben das Recht, an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme sowie an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedersammlung in offener Abstimmung gewählt. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederwahl zulässig. Der bisherige Vorstand führt die Geschäfte bis zu Wahl eines neuen Vorstands fort. Stellen sich mehrere Mitglieder für ein Amt zur Wahl, so ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, mindestens jedoch 40 von 100 der stimmberechtigten Mitglieder.
Wird die Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes muss schriftlich an den Vorsitzenden des Vorstandes
erfolgen. Der Rücktritt des Vorsitzenden hat ebenfalls schriftlich an die übrigen Vorstandsmitglieder zu erfolgen. Der Vorstand tritt grundsätzlich einmal im Quartal an einem von ihm bestimmten Datum und Ort zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter einberufen. Daneben kann auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung einberufen werden. Der Vorstand legt den Vereinsmitgliedern anlässlich der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Rechenschaft ab. Der Vorstand stellt den Jahresabschluss für die Abrechnungsperiode spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Abrechnungsperiode auf. Dieser ist den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zuzustellen. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben Delegierte zu bestellen. Diese Delegierten können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
§ 10
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich an einem vom Vorstand bestimmten Datum zusammen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich und mindestens vier Wochen vorher unter Angabe des Datums, der Tagesordnung und des Versammlungsortes zu erfolgen. Seite 4 von 6Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Bericht über die Rechnungslegung des Vorstands entgegen und erteilt Entlastung. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied kann in die Niederschrift Einsicht nehmen. Jedes Vereinsmitglied kann sich für die Kandidatur im Vorstand bewerben und muss dies mindestens zehn Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand anmelden.
§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder oder drei Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Datums, der Tagesordnung und des Versammlungsortes vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen. Sie beschließt über Satzungsänderungen, Wahl von Ehrenpräsidenten, und Auflösung des Vereins, soweit diese Beschlüsse nicht in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden. Im Übrigen gilt § 10 entsprechend.
§ 12
Erforderliche Mehrheiten
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für Satzungsänderungen sind die Stimmen von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 13
Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen kann nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Ausschüttungen oder sonstige Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen an die Mitglieder sind ausgeschlossen. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Aufwandsentschädigungen sind nur in angemessener, notwendiger Höhe in dem durch die Satzung festgelegten Rahmen zulässig.
§ 14
Haftung
Die Vereinsmitglieder haften für Handlungen ihrer Organe nur mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung mit dem persönlichen Vermögen ist ausgeschlossen.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende/Präsident und der stellvertretende Vorsitzende/Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an das Deutsch-französische Jugendwerk, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Weiterentwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Frankreich und Deutschland. Die Mitgliederversammlung, die über eine Auflösung durch Beschluss entscheidet, kann
zugleich mit diesem Beschluss bestimmen, dass das vorhandene Vermögen des Vereins stattdessen an eine andere, namentlich zu benennende steuerbegünstigte Körperschaft fallen soll, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Völkerverständigung zu verwenden hat, insbesondere zur Weiterentwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Frankreich und Deutschland.


Hamburg, 13. April 2015

Kontakt I Contact

Geschäftsstelle
Club d'Affaires Franco-Allemand de Hambourg (Amicale e.V.)

Manteuffelstrasse 49

 22587 Hamburg

contact@cafa-hambourg.de

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